Satzung

Heimatverein Neuweierer Rebläuse e.V.

§ 1 Name, Sitz, Zweck des Vereins
Der 1991 gegründete Verein führt den Namen Heimatverein „Neuweierer Rebläuse" e.V.
und hat seinen Sitz in Baden-Baden Neuweier. Er ist im Vereinsregister eingetragen.

Zweck des Vereins ist die Pflege des heimatlichen Brauchtums und die Erhaltung und Bewahrung alter Traditionen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
• eine Trachtenträgergruppe
• verschiedene Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen von Örtlichkeiten und Wanderwegen in und um Neuweier im Rahmen des Umweltschutzes
• Jugendarbeit und damit die Förderung von Vereinsnachwuchs


§ 2 Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Ämter im Verein werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass den Mitgliedern des Gesamtvorstandes neben den tatsächlich entstandenen Aufwendungen für die Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

§ 3 Mitgliedschaft, Beiträge, Stimmrecht
Mitglied im Verein kann jede Person werden, die gewillt ist, die Belange des Vereins zu wahren.
Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern.
Der Beitritt zum Verein ist schriftlich zu erklären. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.
Sind aus einer Familie mehrere Personen aktive oder passive Vereinsmitglieder, kann in Bezug auf eine Beitragspflicht eine Familienmitgliedschaft begründet werden. Das Nähere hierzu regelt eine Beitragsordnung, die von der Vorstandschaft zu beschließen und die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.

Die Mitgliedschaft erlischt durch:
1) schriftliche Abmeldung mit Wirkung zum Jahresende, wobei eine Kündigungsfrist von 3          Monaten einzuhalten ist
2) Tod
3) Ausschluss

Den Ausschluss kann die Vorstandschaft verfügen, wenn ein Mitglied
a) die bürgerlichen Ehrenrechte verliert
b) den Bestrebungen und dem Vereinszweck entgegenwirkt
c) den Verein grob fahrlässig schädigt
d) mit der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages trotz Erinnerung länger als ein Jahr im Rückstand ist

Vor einem Ausschluss durch die Vorstandschaft ist dem betroffenen Vereinsmitglied rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen den Ausschluss ist die Anrufung der Mitgliederversammlung möglich. Diese entscheidet endgültig.

Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins, außer an Vorstandssitzungen, teilzunehmen. Die Mitglieder sind verpflichtet, den satzungsgemäßen Zweck des Vereins nach Kräften zu unterstützen. Schäden, die dem Verein durch pflichtwidriges und grob fahrlässiges Verhalten entstehen, sind dem Verein zu ersetzen.

Der Verein haftet im Rahmen seiner eingegangenen Unfall- und Haftpflichtversicherungen den Mitgliedern für die aus dem Vereinsbetrieb entstehenden Schäden und Sachverluste.

§ 4 Ehrenmitglieder, Ehrungen, Ehrungsordnung
Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder des Vereins ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Die Ehrenmitglieder sind von einer Beitrags- oder Umlagepflicht befreit. Die Ernennung erfolgt durch die Vorstandschaft.

Für außergewöhnliche Verdienste um den Verein können Personen und Institutionen geehrt werden. Das Nähere regelt die Ehrungsordnung, die von der Vorstandschaft beschlossen wird und nicht Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 5 Vorstand, Vertretungsbefugnisse, Organisation
Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden *
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem stellvertretenden Schriftführer
e) dem Kassenwart
f) dem stellvertretenden Kassenwart
g) zwei aktiven und zwei passiven Beiräten.

Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schriftführer. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

Jedes Mitglied des Vorstandes wird auf zwei Jahre gewählt.

Der Vorstand beschließt eine Geschäftsordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.

Die Mitglieder des Vorstandes können in der Vorstandschaft grundsätzlich nur ein Amt ausüben.
Die Vorstandsitzungen finden mindestens halbjährlich statt.

§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und findet mindestens einmal im Jahr öffentlich statt.
Auf Antrag und Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden einberufen.
In der Mitgliederversammlung sind die Geschäfts- und Kassenberichte zu erstatten. Über die Kassenführung ist ein gesonderter Prüfungsbericht vorzulegen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Zur Aufnahme von Krediten bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

Die Entlastung der Vorstandschaft erfolgt durch Abstimmung in der Mitgliederversammlung.

Aus besonderem Anlass können auch außerordentliche Mitgliederversammlungen während des Vereinsjahres stattfinden.

Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt „BADEN-BADENER Rebland“ mindestens 2 Wochen vor der Versammlung. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich an den Vorsitzenden zu richten.

Jedes Mitglied hat in den ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlungen eine Stimme.
Das Stimmrecht kann nur bei persönlicher Anwesenheit in den Versammlungen ausgeübt werden. Sofern eine Jugendabteilung besteht, haben die minderjährigen Mitglieder nur in der Jugendversammlung Stimmrecht, wobei den minderjährigen Mitgliedern unter 14 Jahren kein Stimmrecht zusteht.

Die Verantwortlichkeiten bezüglich Tagesordnung und Versammlungsleitung sowie Beschlussfähigkeit und Beratungsgegenstand regelt die Geschäftsordnung Mitgliederversammlung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 7 Wahlen und Abstimmungen
Alle Wahlen, einschließlich die der Kassenprüfer gelten für die Dauer von 2 Jahren.
Die Vorstandsmitglieder und deren Stellvertreter werden im zeitlichen Versatz von einem Jahr gewählt.
Die Wahl der Stellvertreter erfolgt jeweils in den geraden Kalenderjahren.
Die beiden Kassenprüfer werden auch im zeitlichen Versatz von einem Jahr gewählt.

Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich geheim. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder kann offene Wahl durchgeführt werden.
Enthaltungen werden nicht mitgezählt.

Wird ein Amt innerhalb der Vorstandschaft infolge Rücktritt, Austritt oder Tod frei, wird dieses durch Beschluss der Vorstandschaft längstens bis zum Zeitpunkt der nächsten regulären Wahl mit einer Person kommissarisch besetzt.

§ 8 Protokolle, Einsichtsrecht der Mitglieder
Über alle Mitgliederversammlungen ist innerhalb eines Monates ein Ergebnisprotokoll zu fertigen und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, das Protokoll einzusehen.

§ 9 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Zu einer Änderung der Satzung ist die Zustimmung von mindestens dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Anträge auf Satzungsänderung müssen mindestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden vorliegen.

§ 10 Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Sollte diese Mehrheit in einer eigens hierfür einberufenen Mitgliederversammlung nicht zustande kommen, so hat der Vorstand 4 Wochen später eine erneute außerordentliche Mitgliederversammlung mit diesem Tagesordnungspunkt einzuberufen. In dieser zweiten Versammlung genügt zur Auflösung des Vereins die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Baden-Baden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in der Ortschaft Baden-Badener Rebland zu verwenden hat. Es ist das Liquidationsverfahren durchzuführen. Zu Liquidatoren können der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bestellt werden.

* Zur besseren Lesbarkeit wird ausschließlich die männliche Form gewählt.
Selbstverständlich sind Frauen und Männer gleichermaßen angesprochen.